Einordnung eines Mischmietverhältnisses
Das Landgericht München II hatte bereits mit nun vorliegendem Urteil vom 23.12.2014 zu der praktisch wichtigen Frage Stellung genommen, nach welchen Kriterien die Einordnung eines Mischmietverhältnisses als Wohnraum- oder Gewerberaummietverhältnis erfolgt (Az. 12 S 2645/14). Im konkreten Fall wurden die überlassenen Räumlichkeiten zum Teil zu Wohnzwecken und zu einem anderen Teil zur gewerblichen Tätigkeit genutzt.
Das Gericht schließt sich dabei der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung an, nach der ein solches Mischmietverhältnis zwingend entweder als Wohnraum- oder aber als Gewerberaummietverhältnis zu qualifizieren ist. Maßgeblich für die anzuwenden Vorschriften sei, ob nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag die Wohnnutzung oder die gewerbliche Nutzung überwiegen solle, hierfür sei auf den Vertragszweck abzustellen. Sei eine ausdrückliche Zweckbestimmung nicht erfolgt, müsse dieser durch Auslegung ermittelt werden.